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Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht - BU-Recht

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden, oder aber als sogenannte Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, kurz: BUZ) mit einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung kombiniert werden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist angesichts der Quote derjenigen Arbeitnehmer, die im Laufe ihres Berufslebens dauernd oder zeitweise, ganz oder teilweise berufsunfähig wird, eine der wichtigsten privaten Absicherungen. Statistisch gesehen wird fast jeder 4. Arbeitnehmer berufsunfähig, was die Versicherungen sich durch hohe Prämien entsprechend vergüten lassen.

Doch nicht selten verweigert die Versicherung im Ernstfall die Zahlung, obwohl sie die Versicherungsbeiträge über Jahre kassiert hat. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch sehr schnell zum finanziellen und damit oft auch gesellschaftlichen Ruin führen, da die Betroffenen erheblichen finanziellen Einbußen ausgesetzt sind.

Die Gründe für die oftmals unberechtigte Verweigerung der Versicherungsleistung, für die die Kunden meist jahrelang hohe Prämien gezahlt haben, sind vielfältig.

Häufigste Ursache für eine unberechtigte Leistungsverweigerung der Versicherung ist der Vorwurf, der Versicherungsnehmer habe die Gesundheitsfragen falsch beantwortet und insbesondere bestehende Krankheiten oder Gebrechen, bzw. vorangegangene Krankenhausaufenthalte (stationäre Behandlungen) verschwiegen. Die Versicherung erhebt damit den Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Zum Nachweis der Verletzung vorvertraglicherAnzeigepflichten lässt sich die Versicherung im Schadensfall medizinische Unterlagen des Versicherten - auch für die Vergangenheit - zukommen.

Die Versicherung wird – wenn sie glaubt, der Versicherungsnehmer hat die Gesundheitsfragen falsch beantwortet -  vom Versicherungsvertrag zurück treten (§ 19 Abs. 2 VVG – Versicherungsvertragsgesetz) und zugleich – sollten die Voraussetzungen vorliegen – die Anfechtung gem. § 22 VVG erklären. Voraussetzung für die Anfechtung ist jedoch der Nachweis der Arglist, der von dem Versicherer nur sehr schwer zu führen sein wird, weshalb anwaltliche Hilfe im Falle der Leistungsverweigerung dringend geboten ist.

Daneben kommt es sehr häufig vor, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Verletzungen entweder gar nicht anerkannt oder heruntergespielt wird. Eine den Erkrankungen des Versicherungsnehmers angemessene Einstufung lässt sich meist erst nach umfangreichem Schriftwechsel mit den Behörden/Versicherungen durchsetzen.

Daneben besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, der Versicherungsfall sei gar nicht eingetreten, da der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig sei, da er theoretisch noch arbeiten könne. Diesen – oftmals unberechtigten Einwand – nennt man die sogenannte „Abstrakte Verweisung“. Danach muss sich der Versicherungsnehmer auf jeden anderen Beruf verweisen lassen, den er nach seinem Wissenstand ebenfalls ausführen kann und der keine deutlich geringeren Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt. Schließlich darf dieser Beruf weder hinsichtlich des Einkommens noch des Ansehens spürbar hinter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufes zurückbleiben, wobei eine Einkommenseinbuße von 20 Prozent noch hinzunehmen ist.

Sollte Ihre Versicherung den Einwand einer „abstrakten Verweisung“ anführen oder den Rücktritt vom Vertrag wegen falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen erklären oder den Vertrag anfechten, raten wir Ihnen dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine Anspruchsverschlechterung zu vermeiden. Es droht nicht nur gegebenenfalls eine Verjährung Ihrer Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag, sondern ebenso kann durch eigenverfasste Schreiben die Rechtsposition gegenüber der Versicherung negativ beeinflusst werden.

Im Falle von Problemen mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden.

Wir beraten Sie bei Problemen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen insbesondere in folgenden Bereichen:

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 
Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Bogdanow

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